Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine Subvention des Staates für vermögenswirksame Leistungen. Durch diese steuerfreie Zulage soll ein finanzieller Anreiz zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer geschaffen werden. Abhängig von den verfolgten Zielen, können Arbeitnehmer als Vertrag für vermögenswirksame Leistungen aus unterschiedlichen Produkten wählen:

Bausparvertrag

Am häufigsten sichern sich Anspruchsberechtigte die Arbeitnehmersparzulage über den Bausparvertrag. Der monatliche Arbeitgeberanteil kann direkt in den Bausparvertrag eingezahlt werden.

Sichern können sich Arbeitnehmer die Sparzulage bis zu bestimmten Einkommensgrenzen. Bei Ledigen darf das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro nicht übersteigen, bei Ehepaaren beträgt die Einkommensgrenze 35.800 Euro.

Die Arbeitnehmersparzulage beim Bausparvertrag beträgt 9 Prozent, jedoch nur auf einen jährlichen Sparbeitrag von höchstens 470 Euro, somit 42,30 Euro für Ledige und für Verheiratete, die beide vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen beziehen, 84,60 Euro.

Mit dem Bausparvertrag sichert man sich den Anspruch auf ein günstiges Bauspardarlehen sowie eine attraktive Guthabenverzinsung. Über das Guthaben kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 7 Jahren frei verfügt werden. Zusätzlich zur Sparzulage kann eventuell noch der Anspruch auf Wohnungsbauprämie hinzukommen.

Beteiligungssparen

Anspruchsberechtigte, die eine gute Rendite suchen, finden diese im Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligung), deutschen und ausländischen Wertpapieren, Dachfonds- oder gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Investmentfonds oder Dachfonds.

Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 20 % auf einen jährlichen Sparbeitrag von höchstens 400 Euro, für Alleinstehende sind das 80 Euro. Über das Vermögen kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 7 Jahren (6 Jahre Einzahlungszeit und 1 Wartejahr) verfügt werden.

Die Einkommensgrenzen sind beim Beteiligungssparen im Jahr 2009 auf 20.000 Euro (Ledige) bzw. 40.000 Euro (Ehepaare) angehoben worden.

Tilgung eines Baukredits

Von der Arbeitnehmersparzulage profitieren auch die Sparer mit einem VL-Sparplan, die die Zulagen für die Tilgung eines Baukredits bei einer selbstgenutzten Immobilie einsetzen. Die Höhe der Sparzulage errechnet sich wie beim Bausparvertrag.

Tipp: Da die vom Arbeitgeber gezahlten Zulagen meistens unterschiedlich hoch sind, ist es eventuell sinnvoll, die Differenzbeträge aus eigener Tasche zu finanzieren, damit die Arbeitnehmersparzulage auch voll ausgeschöpft werden kann.

Steuerliche Behandlung

Da die Arbeitnehmersparzulage nicht zum Einkommen und Lohn gerechnet wird, ist sie nicht einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitnehmersparzulage wird nach Ablauf des Kalenderjahres regelmäßig zusammen mit der Einkommenssteuer vom Finanzamt festgesetzt. Die für die Festsetzung erforderlichen Angaben werden vom jeweiligen Anlageinstitut auf der Anlage "VL" bescheinigt. Nach Ablauf der Bindungsfrist (7 Jahre) wird die Zulage vom Staat in den Vertrag der vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt.

Die Antragsfrist beträgt vier Jahre. Diese Frist gilt für vermögenswirksame Leistungen, die nach 2006 angelegt wurden. Vermögenswirksame Leistungen, die vor dem ab dem 1. Januar 2007 angelegt wurden, unterliegen noch immer der zweijährigen Antragsfrist.

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